Karate - Landesmeisterschaft 2021

Am 21. August fand in Kempen die Landesmeisterschaft der Kinder und Schüler statt.

Wir der Karate Do-Erkrath reisten ebenso mit acht Athleten aus unserem Dojo an. Über zweihundert Karatekas in den Altersklassen U12 bis zur Leistungsklasse Ü18 waren in den Disziplinen Kata und Kumite am Start.

Da in der Sporthalle keine Zuschauer zugelassen waren fieberten die Familien zu Hause per Live Stream am Bildschirm mit. Auch wegen Corona fand die Siegerehrung draussen vor der Halle statt bei schönsten Wetter.

Wir wünschen allen drei Top- Athleten zur Deutschen Meisterschaft  am 18. September in Berlin viel Erfolg.

Erfolgreich für den Karate Do waren:

Loukman 1.Platz in Kumite und somit Landesmeister in der Katergorie U14 +49KG

Ishag       2. Platz in Kumite und somit Vizelandesmeister in der Katergorie U16 - 70KG

Frida        3. Platz in Kata in der Katergorie U14

 

Orientierungshilfe zum Sportbetrieb in NRW auf Grundlage der CoronaSchVO NRW

  1. Allgemeine Hinweise
  1. Sportbetrieb

Sportbetrieb meint hier das aktive Sporttreiben in Form von Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb, Veranstaltungen, Versammlungen, Bildungsangebote etc..

  1. a) Inzidenz unter 35 landesweit und Kreis/Stadt
  • Im Außenbereich: Keine Einschränkungen außer Maskenpflicht bei mehr als 2500 Zuschauern. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist zusätzlich möglich.
  • Im Innenbereich: Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden (inklusive Zuschauer) ist dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorzulegen. Finden mehrere Veranstaltungen in derselben Einrichtung statt (z.B. regelmäßiger Spielbetrieb mit Zuschauern in derselben Halle), ist die einmalige Vorlage ausreichend. Mehrere Nutzer derselben Einrichtung können ein gemeinsames Konzept einreichen. Achtung! Diese Beschränkung betrifft nur Veranstaltungen im engeren Sinne. Die bloße gleichzeitige Inanspruchnahme einer Sportanlage durch Sporttreibende ist keine solche Veranstaltung, die Durchführung eines geregelten Trainings-, Kurs- oder Wettkampfbetriebs (mit oder ohne Zuschauern) dagegen schon.
  1. b) Inzidenz ab 35 landesweit und/oder Kreis/Stadt
  • Im Außenbereich bis 2500 Personen (inkl. Zuschauer): Keine Einschränkungen. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist zusätzlich möglich.
  • Im Außenbereich ab 2501 Personen (inkl. Zuschauer): Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt. Dabei maximal 25000 Zuschauende (inkl. Immunisierte und Getestete), bei mehr als 5000 Zuschauenden nicht mehr als die Hälfte der regulären Kapazität der Anlage.
  • Im Innenbereich: Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt.
  1. c) Immunisierte und Getestete, Zugangskontrollen
  • Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte oder genesene Personen. Getestete Personen sind solche mit einem bescheinigten negativen Ergebnis eines höchstens 48 Stunden alten Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests.
  • Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Test getesteten Personen gleichgestellt.
  • Die diesbezüglichen Nachweise sind beim Zutritt von den für die Einrichtungen bzw. das Angebot verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.
  • Bei Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein gemeinsamer, beaufsichtigter Selbsttest erfolgen. Bei Veranstaltungen über mehrere Tage mit einem festen Personenkreis genügen zwei Tests in der Woche.
  • Bei Veranstaltungen im Freien, bei denen eine Zugangskontrolle nicht gewährleistet werden kann, ist es ausreichend, wenn in den Einladungen und durch Aushänge auf das Erfordernis „immunisiert oder getestet“ hingewiesen wird und dann stichprobenhafte Kontrollen durchgeführt werden.

CORONAVIRUS - HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

LSB Hessen

Corona

Haben Vereinsmitglieder aufgrund des ausgesetzten Sportbetriebs Anspruch auf Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge oder auf Reduzierung des Beitrages für den Zeitraum, in dem kein Angebot stattfinden konnte? Können Mitglieder ihre Mitgliedschaft mit einem Sonderkündigungsrecht beenden?

Mitglieder haben in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Ebenso entsteht aus dieser Situation auch kein Sonderkündigungsrecht. In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nicht an konkrete Sportnutzungen gebunden, sondern ist, wie der Name schon sagt ein „Beitrag für die Mitgliedschaft“. Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins. Die Kosten des Vereins laufen ja weiter und man hat als Mitglied eine Verantwortung gegenüber dem Verein. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dem Verein dazu, seinen Zweck zu verwirklichen. Mit den Kosten für ein Flug- oder Konzertticket lässt sich der Mitgliedsbeitrag daher nicht vergleichen.

Gleiches gilt für „echte“ Abteilungsbeiträge. Auch diese werden vom Mitgliedern gezahlt, ohne dass eine direkte Gegenleistung des Vereins damit verbunden ist. Daher sind Mitgliedsbeitrag und Abteilungsbeitrag auch im ideellen Bereich zu verbuchen.

Darf ein Verein auf Beitragszahlungen verzichten oder diese erstatten?

Ein gemeinnütziger Verein darf lediglich dann auf Beitragszahlungen verzichten oder diese erstatten, wenn eine Satzungsregelung dies erlaubt. Gemeint ist damit eine Ausnahmeregelung für einzelne, in wirtschaftliche Not geratene Mitglieder. Besteht keine solche Ausnahmeregelung riskiert der Verein seine Gemeinnützigkeit.

Sieht die Satzung die Zahlung von Beiträgen vor, ist eine Regelung, die den Verzicht auf die Beitragszahlung aller Mitglieder gestattet, hingegen nicht möglich. Wie schon dargelegt, kann in die Satzung allenfalls eine Regelung aufgenommen werden, die es erlaubt, ausnahmsweise auf die Beitragszahlung einzelner Mitglieder zu verzichten, wenn diese wirtschaftlich in Not geraten sind.

Eine weitere und vorübergehende Ausnahmeregelung gibt es lediglich für durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder. Wenn die aktuellen Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen die Rückzahlung von Beiträgen an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder beziehungsweise die Befreiung dieser Mitglieder von Beitragszahlungen nicht zulassen, ist eine solche Rückzahlung oder eine solche Befreiung dennoch ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2020 steuerrechtlich unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit. Der Verein muss sich die von dem Mitglied geltend gemachte, durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Es reicht aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds für den Verein plausibel aus anderen Umständen ergibt.

(aktualisiert: 03. Dezember 2020)

Quelle: http:www//landessportbund-hessen.de/servicebereich/news/coronavirus/rechtliche-fragen/

 

Weitere Infos:

Landessportbund Hessen e.V. (landessportbund-hessen.de)

Vereinsrechtliche Fragen zur Corona-Krise - Haus des Stiftens

Corona – was passiert mit Mitgliedsbeiträgen für Vereine, Fitnessstudios, Kitas, Tickets? (anwalt.de)

Coronavirus und Mitgliedschaft im Verein: Welche Rechte haben Vereinsmitglieder? | WINHELLER - Blog

Basketball - neue Trikots U14

Stolz präsentiert die U14 des TuS Erkrath ihre neuen Trikots. Gesponsert und übergeben wurden die Outfits von Holger Kreuer, von der ERGO Versicherung Subdirektion Kreuer & Kollegen in Erkrath. 

Mit den neuen Trikots hat die Mannschaft 2 von 5 Pflichtspielen gewonnen. Das letzte Spiel vor den Weihnachtsferien hat das Team in der eigenen Halle gegen die Verberter SG mit 76-19 gewonnen.

Basketball